Theatrum Conscientiosum Criminale
Oder: Gewissenhaffte Rechts-gegründete Anweisung, wie ein jeder Richter oder Beamter in Peinlichen Fällen Gewissenhafft verfahren, und was derselbe vor Indicia bey Gefangennehmung verdächtiger Personen, und sonsten ratione sui Officii & in toto Judicio observiren solle : Was vor Indicia zur General- und Special-Inquisition, dann der Peinlichen Frage erforderlich, ob selbige, und wie offt repetiret, dann dividiret werden könne, auch, wie sich ein Advocat und Richter bey der Defension, item, wann ein Delinquente seine Aussage revociret, zu verhalten; dann, wie ratione der Strafe, deren Schärffung, oder Mitigation, und des Delinquentens Conviction, dessen Lebens-Abklündigung zu verfahren, und wie der Werth der gestohlenen Sachen zu schätzen. Alles mit denen berühmtesten Criminalisten erwehnet, und nach dem in diesem Lande gewähnlichen Modo procedendi und Gerichts-Stylo eingerichtet
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... zum Druck befördert von Johann Salomon Schülin, ...
Franckfurt ; Leipzig, Buchner